Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 30

§ 30 – Allgemeine Überwachung

Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.

Kurz erklärt

  • Der Umgang mit explosiven Stoffen wird überwacht.
  • Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich.
  • Es gibt spezielle Vorschriften für den Verkehr mit solchen Stoffen.
  • Sicherheit hat oberste Priorität.
  • Verstöße können Konsequenzen haben.