Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. September 1976
§ 30
§ 30 – Allgemeine Überwachung
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
Kurz erklärt
- Der Umgang mit explosiven Stoffen wird überwacht.
- Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich.
- Es gibt spezielle Vorschriften für den Verkehr mit solchen Stoffen.
- Sicherheit hat oberste Priorität.
- Verstöße können Konsequenzen haben.